Abfallentsorgung

Unter Entsorgung verstehen wir nicht nur, daß wir den Schutt bzw. Abfall, der im Zuge unserer Arbeiten anfällt, mitnehmen und sachgerecht entsorgen.

Im Zuge von Abriß- Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten kommt es immer wieder vor, daß man auf Gefahrstoffe wie z.B. Asbest trifft. Dies ist häufig bei alten Elektro-Speicheröfen der Fall. Aber auch alte Heizkessel, Brennöfen, Brandschutzklappen etc., die vor 1984 gebaut wurden, können solche Teile enthalten. Selbst unter Elektrogeräten, die auf Holz montiert wurden, hinter oder neben Kochherden oder in Fensternischen wurde Asbest zur Isolierung verwendet. Die Anwendungen waren sehr vielseitig.

Sanierungs-Dringlichkeit

Nach der Bay. Bauordnung (Asbestrichtlinien) ist bei Verdacht auf asbesthaltige Bauteile im Gebäude (oder in einem Gerät) eine Bewertung der Sanierungsdringlichkeit zwingend vorgeschrieben. Dazu gibt es ein Formblatt, das aber in manchen Fällen (z.B. bei Speicheröfen, Bradndschutztüren usw.) nicht angewendet werden kann. Hier gibt es Merkblätter bzw. einschlägige Gerichtsurteile die Aufschluß zur Sanierungsdringlichkeit geben.

Ob es sich um ein asbesthaltiges Produkt handelt, kann mit Sicherheit nur unter einem Elektronen-Rastermikroskop festgestellt werden. In manchen Fällen erkennt der erfahrene Fachmann (wenn er das Bauteil kennt), ob es sich um asbesthaltige Teile handelt. Entscheidend für die Dringlichkeit einer Sanierung ist auch, ob es sich um schwach gebundenem Asbest oder um ein Asbestzementprodukt handelt. .

Die Vorgehensweise

Bei Abbruch-, Sanierungs-, oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an Geräten die schwach gebundenen Asbest enthalten ist die Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) zwingend vorgeschrieben, was unter anderem bedeutet::

< Die mit der Ausführung beauftragte Firma muß eine Zulassung vom zuständigen Regierungsbezirk (überwacht vom Gewerbeaufsichtsamt) haben. Damit soll sichergestellt werden, dass Arbeiten, Transport und Entsorgung sachgerecht durchgeführt werden und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

< Bevor mit den eigentlichen ASI-Arbeiten begonnen wird, ist der schwach gebundene Asbest gemäß TRGS 519 zu entfernen.

Das Entfernen von Asbestzementprodukten ist nicht zwingend vorgeschrieben. Für deni Abbruch bzw. Ausbau solchter Produkte gelten aber ebenfalls die TRGS 519 und die Vorschriften für eine sachgerechte Entsorgung.

Umgang mit Asbest